100 km/h–Geschwindigkeitsbeschränkung nach StVO und VBA-Verordnung – IG-L Steiermark – welche Geschwindigkeitsbeschränkung gilt?
- Originalsprache: Deutsch
- ZVGBand 2
- Judikatur - Materienrecht, 885 Wörter
- Seiten 365 -366
- https://doi.org/10.33196/zvg201504036501
20,00 €
inkl MwSt
Gemäß § 3 Abs 5 VBA-Verordnung – IG-L Steiermark gelten die Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß Abs 1 und 2 dieser Verordnung ua dann nicht, wenn nach der StVO gleich hohe Höchstgeschwindigkeiten angeordnet werden. Da es sich im gegenständlichen Fall um eine Geschwindigkeitsbeschränkung nach der StVO handelt, mit der im Falle von Nässe, Schnee- oder Eisbildung eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h angeordnet wird, ist diese Beschränkung bei trockener Fahrbahn nicht angeordnet, sondern es gilt die generelle Geschwindigkeitsbeschränkung auf Autobahnen von 130 km/h gemäß § 20 Abs 2 StVO. Die Geschwindigkeitsbeschränkungen der StVO, sofern diese an Voraussetzungen (zB Nässe) gebunden sind, können daher jenen der VBA-Verordnung – IG-L Steiermark nur dann vorgehen, wenn die genannten Voraussetzungen faktisch auch tatsächlich vorliegen.
- § 52 Z 10a lit a StVO
- ZVG-Slg 2015/79
- VBA-Verordnung – IG-L Steiermark § 3 Abs 1, Abs 2 und Abs 5
- § 30 Abs 1 Z 4 IG-L
- LVwG Stmk, 16.12.2014, LVwG 30.5-4620/2014
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 20 Abs 2 StVO
Weitere Artikel aus diesem Heft