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§ 6 Abs 2 IslamG 2015 nicht verfassungswidrig

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Abweisung von Beschwerden türkischer Staatsbediensteter, die in Österreich als Seelsorger (Imame) tätig waren, gegen die Erlassung von Rückkehrentscheidungen sowie von Einreiseverboten.

Gegen § 6 Abs 2 IslamG 2015 (Bestimmung, wonach die Aufbringung der Mittel für die gewöhnliche Tätigkeit zur Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder durch die Religionsgesellschaft, die Kultusgemeinden bzw ihre Mitglieder im Inland zu erfolgen hat) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken: Die Bestimmung greift zwar in die korporative Religionsfreiheit ein, indem die Möglichkeiten der Finanzierung der Tätigkeiten im Schutzbereich des Grundrechtes beschränkt werden, bildet aber weder einen unzulässigen Eingriff in die inneren Angelegenheiten der islamischen Religionsgesellschaften iS des Art 15 StGG noch einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Religionsfreiheit nach Art 9 EMRK. Die Wahrung der Selbständigkeit und Unabhängigkeit der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften (vom Staat, insbesondere auch von anderen Staaten und deren Einrichtungen) liegt im öffentlichen Interesse. Die Konkretisierung dieses Grundsatzes der Selbsterhaltungsfähigkeit nur für die islamischen Religionsgesellschaften ist sachlich gerechtfertigt (kein Verstoß gegen Art 7 B-VG oder Art 14 EMRK).

Kein Verstoß gegen Art 18 B-VG: § 6 Abs 2 IslamG 2015 ist einer Auslegung zugänglich und hinreichend bestimmt.

  • § 4 IslamG
  • Art 18 B-VG
  • Öffentliches Recht
  • VfGH, 13.03.2019, E 3830/2018 ua
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • JBL 2019, 501
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Art 7 B-VG
  • Zivilverfahrensrecht
  • Art 9 EMRK
  • Art 15 StGG
  • § 6 IslamG
  • Art 14 EMRK
  • Arbeitsrecht

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