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A 26 Linzer-Autobahn – Keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

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Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu beurteilen und es haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Bescheides ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Eine Bürgerinitiative oder Umweltorganisation hat in einem Verfahren über einen von ihr gestellten Aufschiebungsantrag solche Beeinträchtigungen der von ihr als subjektiv-öffentliche Rechte geltend zu machenden Umweltgüter konkretisiert darzulegen, die nicht bereits Gegenstand des behördlichen Verfahrens einschließlich der dort vorgesehenen Interessenabwägung und der angefochtenen Entscheidung waren. Sie müssen daher über die dort getroffenen Abwägungen hinausgehende, entsprechend konkretisierte Argumente vorbringen.

Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff in die von den in § 19 Abs 4 UVP-G genannten Umweltschutzvorschriften geschützten Interessen einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG darstellt, ist unter anderem maßgeblich, inwieweit die Folgen des Eingriffes im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides wieder beseitigt werden können, wobei die Bf eine Konkretisierungspflicht trifft.

  • § 46 Abs 24 Z 5 UVP-G
  • ZVG-Slg 2015/59
  • § 30 Abs 2 VwGG
  • BVwG, 17.03.2015, W143 2017269-2
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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