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A-limine-Zurückweisung der Klage wegen Unzuständigkeit bei Wohnsitz des Beklagten in einem Drittstaat

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Das in Österreich angerufene Gericht darf im Anwendungsbereich der Brüssel Ia-VO (EuGVVO 2012) seine internationale Unzuständigkeit grundsätzlich nicht von Amts wegen wahrnehmen und die Klage nicht aus diesem Grund a limine zurückweisen. Vielmehr muss es dem Beklagten die Möglichkeit geben, sich in das Verfahren einzulassen. Aus der Bestimmung des Art 26 Abs 1 Brüssel Ia-VO wird abgeleitet, dass – abgesehen von Zwangsgerichtsständen des Art 24 Brüssel Ia-VO – dem Gericht keine selbstständige Prüfungsbefugnis hinsichtlich seiner Zuständigkeit zukommt, sondern das Gericht die Klage dem Beklagten auch dann zustellen muss, wenn es von seiner Zuständigkeit nicht überzeugt ist. Dies gilt allerdings nur im Anwendungsbereich der Brüssel Ia-VO.

Die Anwendbarkeit des Art 26 Abs 1 Brüssel Ia-VO iS einer aus dem rügelosen Einlassen ableitbaren nachträglichen (konkludenten) Zuständigkeitsvereinbarung steht mit einer Prüfungsbefugnis des Erstgerichts vor der Zustellung der Klage nach dem nationalen Recht nicht im Widerspruch. Dem Wortlaut des Art 6 Abs 1 Brüssel Ia-VO entsprechend ist bei einer Klage gegen einen in einem Drittstaat ansässigen Beklagten die Zuständigkeit (nach wie vor) nach nationalem Recht zu prüfen.

Die Bestimmung des § 92a JN ist auch auf Ersatzansprüche nach dem PHG anwendbar.

  • Art 6 Brüssel Ia-VO
  • Art 26 Brüssel Ia-VO
  • OGH, 28.02.2024, 3 Ob 232/23y
  • OLG Wien, 06.11.2023, 4 R 120/23f
  • LG Korneuburg, 17.08.2023, 29 Cg 88/23z
  • JBL 2024, 603
  • § 1 PHG
  • Öffentliches Recht
  • § 92a JN
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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