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Zeitschrift für Recht des Bauwesens
Heft 2, September 2022, Band 11
Abbestellung durch Konsumenten: § 27a KSchG und § 1168 ABGB
- Originalsprache: Deutsch
- ZRB Band 11
- Judikatur, 2668 Wörter
- Seiten 63-66
- https://doi.org/10.33196/zrb202202006301
20,00 €
inkl MwStGrundsätzlich ist es nicht Sache des leistungsbereiten Werkunternehmers, der bei Unterbleiben der Werkausführung aus Gründen in der Sphäre des Bestellers seinen Werklohn einklagt, zu behaupten, dass er sich durch das Unterbleiben der Arbeit nichts erspart habe und auch nichts durch anderweitige Verwendung erworben habe, vielmehr ist es Sache des Bestellers, Einwendungen in dieser Richtung zu erheben.
Der Umstand, dass der Kläger den Einwand des Beklagten vorweggenommen und nur einen Teil des vereinbarten Werklohns eingeklagt hat, enthebt den Beklagten nicht von seiner Behauptungs- und Beweislast dafür, dass sich der Kläger durch das Unterbleiben der Ausführung des Werks noch mehr erspart hat.
Klar dokumentierter Zweck des § 27a KSchG ist der Ausgleich eines Informationsdefizits des Verbrauchers.
Es bezieht sich § 27a KSchG unstrittig auf das „gesamte“ vereinbarte Entgelt. Daraus ist nun aber nicht der Schluss zu ziehen, dass er nur anwendbar wäre, wenn der Unternehmer das gesamte vereinbarte Entgelt „verlangt“. Vielmehr schuldet der Unternehmer die Aufklärung eben hinsichtlich des gesamten Entgelts, auch wenn er nur einen Teil davon begehrt.
- Beweislast
- OGH, 23.11.2021, 4 Ob 119/21k
- Ersparnis
- ZRB 2022, 63
- Werkvertrag
- § 1168 ABGB
- Baurecht
- Abbestellung
- Entgelt
- § 27 KSchG