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Heft 2, Februar 2013, Band 135
Abbruch einer lebenserhaltenden medizinischen Behandlung
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 135
- Rechtsprechung, 6106 Wörter
- Seiten 106-113
- https://doi.org/10.33196/jbl201302010601
30,00 €
inkl MwStWeder das Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG) noch das ABGB sehen eine hinreichend determinierte Grundlage für die gerichtliche Genehmigung eines lebensbeendenden Behandlungsabbruchs (hier: Einstellen der künstlichen Ernährung) vor, der in einer beachtlichen Patientenverfügung iS des § 8 PatVG und vom Sachwalter gewünscht wird. Weder dem Sachwalter noch dem behandelnden Arzt kommt in diesem Fall die alleinige Entscheidungsbefugnis zu. Vielmehr haben sie unter Berücksichtigung der beachtlichen Patientenverfügung über die weitere Vorgehensweise konsensual zu befinden. Ist nur einer von ihnen für die Lebenserhaltung, hat diese Vorrang.
Die Sondenernährung ist eine „medizinische Behandlung“ (2 Abs 1 PatVG), deren Ausschluss Gegenstand einer Patientenverfügung sein kann.
Eine verbindliche Patientenverfügung bindet den Arzt in gleicher Weise wie eine aktuelle Behandlungsentscheidung des Patienten. Da insoweit die Willensbildung verbindlich erfolgt ist, bedarf es keines Sachwalters. Im Übrigen sind im Rahmen des Behandlungsvertrags und gegebenenfalls durch den Sachwalter alle Maßnahmen zu treffen, um der Menschenwürde des Patienten gerecht zu werden.
Bei Vorliegen einer beachtlichen Patientenverfügung iS des § 8 PatVG gelangt § 268 Abs 2 S 2 ABGB, der die Bestellung eines Sachwalters ausschließt, nicht zur Anwendung. Die Obsorgeverpflichtung des Sachwalters gebietet, auch den medizinischen Status des Patienten mit einem Arzt abzuklären.
- § 8 PatVG
- LGZ Wien, 05.10.2011, 43 R 534/11i
- § 275 Abs 2 ABGB
- § 7 ABGB
- § 2 PatVG
- Öffentliches Recht
- § 283 Abs 2 ABGB
- Straf- und Strafprozessrecht
- § 268 Abs 2 ABGB
- Europa- und Völkerrecht
- § 284a Abs 2 ABGB
- Allgemeines Privatrecht
- BG Innere Stadt Wien, 06.07.2011, 84 P 103/09d
- § 284 ABGB
- Zivilverfahrensrecht
- JBL 2013, 106
- OGH, 08.10.2012, 9 Ob 68/11g
- Arbeitsrecht
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