Abfallrecht und ausländische Bieter
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 2017
- Judikatur, 1882 Wörter
- Seiten 367 -370
- https://doi.org/10.33196/rpa201706036701
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Unionsrechtliche Grundsätze gebieten es, in der Ausschreibung keine Bedingungen festzulegen, die potenzielle Bieter in anderen Mitgliedstaaten benachteiligen.
Die Verwertung oder Beseitigung von Abfällen darf auch in genehmigten Anlagen außerhalb Österreichs erfolgen.
Abfallrechtlich gebotene Notifizierungen müssen nur dann zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegen, wenn dies in der Ausschreibung ausdrücklich verlangt wurde.
Einer österreichischen Sammler- oder Behandlererlaubnis (§ 24a AWG) sind gleichwertige ausländische Erlaubnisse gleichzuhalten.
Ein Anerkennungs- oder Gleichhaltungsverfahren (§§ 373c und 373d GewO) ist bei freien Gewerben nicht erforderlich.
- Zleptnig, Stefan
- RPA 2017, 367
- § 24a AWG
- Eignung
- BVwG, 23.08.2017, W139 2158106-2/30E, „Restmüllsammlung 2017 bis 2022, SG und ASG, Los 8 (Raum Tirol)“
- freies Gewerbe
- § 69 BVergG
- Notifizierung
- Abfallrecht
- § 373d GewO
- § 32 GewO
- § 19 BVergG
- Eignungsnachweise
- Vergaberecht
- § 373c GewO
- Grundfreiheiten
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