Zum Hauptinhalt springen
Berger, Wolfgang

Abgabe eines Teilnahmeantrags in Kopie - behebbarer Mangel

eJournal-Artikel

20,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Ein Teilnahmeantrag stellt weder eine inhaltliche Vertragserklärung, noch eine bindende Erklärung zum Vertragsabschluss, sondern vielmehr nur eine Interessensbekundung am ausgeschriebenen Vergabeverfahren teilnehmen zu wollen, dar. Im Gegensatz zu gesetzlichen oder vereinbarten Formerfordernissen bei der Angebotsabgabe ist bei Formerfordernissen betreffend Teilnahmeanträgen nicht ein solch strenger Auslegungsmaßstab anzulegen.

Bei der Vorlage eines Teilnahmeantrags mit kopierten Unterschriften kann von einem behebbaren Mangel ausgegangen werden. Im konkreten Fall sind im Teilnahmeantrag auf Formblatt 1 der Teilnahmeantragsunterlagen Unterschriften der zeichnungsberechtigten Personen der Bewerbergemeinschaft in Farbkopie vorhanden. Die erforderlichen Unterschriften fehlen somit nicht, sondern liegt ein Mangel des Teilnahmeantrages vor, da die Unterschriften lediglich in Kopie, aber nicht im Original vorliegen.

  • Berger, Wolfgang
  • RPA 2019, 98
  • § 915 ABGB
  • BVwG, 21.11.2018, W138 2207649-19E, „Rahmenvertrag für Systemteilnehmerprüfung“
  • § 914 ABGB
  • Vergaberecht
  • Interpretation
  • § 883 ABGB
  • rechtgültige Unterschrift
  • § 885 ABGB
  • § 884 ABGB
  • Ausschreibungsunterlagen

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!