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Abgeltung der in § 38 Abs 2 StVG normierten „Kostzubuße“ in Geld sowie Einstellung der Milchverköstigung

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Eine Abgeltung der in § 38 Abs 2 StVG normierten „Kostzubuße“ in Geld gegen den Willen des Strafgefangenen verletzt subjektiv-öffentliche Rechte, wenn er erst im Nachhinein um den gutgeschriebenen Geldbetrag Einkäufe tätigen kann. Das StVG normiert hingegen keine subjektiv-öffentlichen Rechte auf zusätzliche Milchverköstigung.

  • Vollzugskammer beim OLG Wien, 30.12.2013, 2 VK 82/132 VK 83/13
  • § 49 Abs 3 StVG
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 38 Abs 2 StVG
  • § 66 StVG
  • JST-Slg 2014/13

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