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Faber, Wolfgang

Abgrenzung von Garantie und Bürgschaft / Verhältnis von § 915 zu § 1353 S 1 ABGB / Bürgschaft auf erstes Anfordern

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Die Insolvenz des Hauptschuldners stellt keinen wichtigen Grund dar, der den Bürgen zur Kündigung der Bürgschaft berechtigen würde.

Das Wort „erfüllen“ ist eindeutig im Sinne der identen Übernahme einer bestimmten Verpflichtung zu verstehen, mag es sich dabei auch um eine nicht in einer Geldzahlung bestehende Verpflichtung handeln.

Bei iSd § 915 ABGB zweiseitig verbindlichen Bürgschaften (und sonstigen Sicherungsgeschäften wie Garantien) ist die Unklarheitenregelung gem § 915 HS 2 ABGB anwendbar. § 1353 S 1 ABGB – wonach die Bürgschaft nicht weiter ausgedehnt werden kann, als sich der Bürge „ausdrücklich“ erklärt hat – ist nur auf unentgeltliche und allenfalls auf entgeltliche Sicherungsgeschäfte ohne ein ausgeprägtes eigenwirtschaftliches Interesse des Sicherungsgebers anzuwenden.

Bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern ist dem Bürgen – wie dem Garanten – verwehrt, gegen seine Inanspruchnahme Einwendungen aus dem Hauptschuldverhältnis zu erheben. Die Akzessorietät ist jedoch insofern nicht aufgehoben, als der Bürge bei fehlendem Grundverhältnis wieder zurückfordern kann („zuerst zahlen, dann prozessieren“).

  • Faber, Wolfgang
  • JBL 2012, 654
  • OGH, 17.12.2010, 6 Ob 142/10s
  • § 915 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • § 914 ABGB
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 880a ABGB
  • HG Wien, 09.06.2009, 21 Cg 19/08t
  • § 1353 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • OLG Wien, 26.03.2010, 4 R 321/09v
  • Arbeitsrecht

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