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Abmeldung vom Leistungsbezug, um Beschäftigung nicht annehmen zu müssen

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Die Verpflichtung zur Bewerbung auf ein zuvor übermitteltes Stellenangebot wird nicht allein durch die Abmeldung vom Leistungsbezug aufgehoben. Während der Zeit, in der die Arbeitslose auf Grund der Abmeldung keine Leistung bezieht, ist sie zwar zu keinen Bewerbungsschritten verhalten. Diese Verpflichtung lebt jedoch wieder auf, sobald die Wiedermeldung gemäß § 46 Abs 5 AlVG erfolgt. Sie wäre nur dann obsolet, wenn mittlerweile die Bewerbungsfrist abgelaufen oder die Stelle vergeben sein sollte. In einem solchen Fall wäre jedoch zu prüfen, ob die Abmeldung rechtsmissbräuchlich nur deshalb erfolgt ist, um der Verpflichtung, eine vom AMS angebotene Beschäftigung anzunehmen, und dem drohenden Anspruchsverlust zu entgehen.

  • ZVG-Slg 2022/89
  • § 10 Abs 1 AlVG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • VwGH, 30.08.2022, Ra 2021/08/0075

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