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Abschlussprüferhaftung; Redepflicht und Bestätigungsvermerk; Aufklärungspflichtverletzung der Organe einer Aktiengesellschaft gegenüber deren Aktionären

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Die Ausübung der Redepflicht muss nicht in jedem Falle auch zu einer hinweisenden Ergänzung zum Bestätigungsvermerk führen.

Das geringere Beweismaß für den Kausalitätsbeweis ändert nichts an der Beweislast hinsichtlich des Kausalzusammenhangs.

Das Bestehen einer Aufklärungspflicht hängt im Allgemeinen davon ab, ob der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten durfte.

  • OLG Linz, 21.10.2022, 1 R 83/22i-37
  • § 1295 ABGB
  • § 84 AktG
  • § 70 AktG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2023/128
  • OGH, 24.03.2023, 6 Ob 36/23x
  • LG Ried im Innkreis, 30.05.2022, 5 Cg 27/21d-32
  • § 96 AktG
  • § 95 AktG
  • § 274 Abs 3 UGB
  • § 118 AktG

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