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Abschreckende Wirkung einer Geldstrafe

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Eine wirksame und abschreckende Wirkung kommt einer nach dem AVRAG verhängten Geldstrafe wegen Unterentlohnung von Arbeitnehmern bzw für Verhaltensweisen, die (wie die unterlassene Bereithaltung von Lohnzettel und Lohnzahlungsnachweisen) eine Überprüfung der allfälligen Unterentlohnung wesentlich erschweren oder verunmöglichen, nur dann zu, wenn die Höhe der Strafe über den wirtschaftlichen Erfolg, der durch die Tat typischerweise lukriert wird, hinausgeht (andernfalls wäre die Höhe der Geldstrafe einkalkulierbar und nicht mehr abschreckend).

  • VwGH, 20.09.2018, Ra 2018/11/0118
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 22 LSD-BG
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 7d AVRAG
  • JBL 2019, 262
  • Arbeitsrecht

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