Absprache bei Vergabeverfahren; relevanter Jahresumsatz für die kartellrechtliche Geldbußenhöchstgrenze
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 38
- Rechtsprechung, 4975 Wörter
- Seiten 551 -556
- https://doi.org/10.33196/wbl202409055101
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Ob ein öffentlicher Auftraggeber einen Bieterwettbewerb herbeiführen muss, hängt vom konkret anzuwendenden Vergabeverfahren ab. Liegen die Voraussetzungen für eine Direktvergabe vor, kann eine Leistung zwar formfrei von einem ausgewählten geeigneten Unternehmer bezogen werden (§ 31 Abs 11 BVergG 2018). Eine Pflicht zur Herbeiführung eines (Bieter-)Wettbewerb besteht in diesem Fall nicht. Auch ohne einen solchen (vergaberechtlichen) Bieterwettbewerb darf das Angebot eines einzelnen Anbieters aber nicht auf einer nach § 1 KartG verpönten Vereinbarung (oder abgestimmten Verhaltensweise) beruhen. Der Auftraggeber kann nämlich nicht auf die Einhaltung des durch diese Bestimmung geschützten Wettbewerbs durch den Anbieter verzichten, sondern nur auf die Einholung von Vergleichsangeboten. Dies ergibt sich neben dem primär im Allgemeininteresse an einem funktionierenden Markt gelegenen Schutzzweck des Kartellverbots auch daraus, dass bei bezweckten Wettbewerbsbeschränkungen keine Umsetzungs- oder Durchführungshandlungen erforderlich sind.
Für die Bemessung der Höchstgrenze der Geldbuße ist auf das letzte normale Geschäftsjahr des gegen das Kartellverbot verstoßenden Unternehmers abzustellen.
- OGH als KOG, 17.05.2024, 16 Ok 7/23z
- OLG Wien als KartellG, 03.08.2023, GZ 28 Kt 1/23s-17, „Studien und Meinungsumfragen II“
- WBl-Slg 2024/153
- § 29 Abs 1 Z 1 lit a KartG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 1 KartG
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