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Absprachen bei Vergabeverfahren: Innerhalb und außerhalb des BVergG 2018 ein Straftatbestand
- Originalsprache: Deutsch
- RPA Band 24
- Judikatur, 1781 Wörter
- Seiten 77-80
- https://doi.org/10.33196/rpa202402007701
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inkl MwStVergabeverfahren nach § 168b Abs 1 StGB umfassen auch Verfahren zur Beschaffung von Leistungen, die weder den „öffentlichen Bereich“ noch den „Sektorenbereich“ iSd BVergG 2018 betreffen.
Als Auftraggeber nach § 168b Abs 1 StGB ist jeder Rechtsträger zu verstehen, der vertraglich an einen Auftragnehmer einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen gegen Entgelt erteilt oder zu erteilen beabsichtigt. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem in Frage stehenden Rechtsträger um keinen öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber iSd BVergG 2018 handelt.
Unter § 168b Abs 1 StGB sind daher auch Vergabeverfahren zu subsumieren, die private Auftraggeber außerhalb des sachlichen Geltungsbereichs des BVergG 2018 durchführen.
- Hofbauer, Berthold
- Prenner, Alexander
- RPA 2024, 77
- § 168b StGB
- OGH, 21.11.2023, 11 Os 112/23i, „Privater Bauauftrag“
- Auftraggeberbegriff
- Vergabeverfahren
- Wettbewerbsbeschränkende Absprachen im Vergabeverfahren
- Vergaberecht
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