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Absturzsicherung; Baugebrechen; Instandsetzungspflicht; anzuwendende bautechnische Vorschriften; baupolizeilicher Auftrag

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Die Wiederherstellung einer Absturzsicherung bei einem im Jahr 1981 bewilligten Gebäude hat nach Maßgabe der Baubewilligung und der zu diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen krnt BauVO zu erfolgen.

  • § 43 krnt BauO
  • anzuwendende bautechnische Vorschriften
  • baupolizeilicher Auftrag
  • BBL-Slg 2016/46
  • LVwG Krnt, 30.11.2015, KLVwG-1931-1932/9/2015
  • Absturzsicherung
  • § 44 Abs 1 krnt BauO
  • Baugebrechen
  • Baurecht
  • Instandsetzungspflicht

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