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Änderung der Bauplatzerklärung; Parteistellung; Rechtskraft

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Jene Parteien (bzw deren Rechtsnachfolger im Eigentum), die im Bauplatzerklärungsverfahren Parteistellung hatten, müssen auch im Verfahren betreffend die Änderung der Bauplatzerklärung Parteistellung haben.

Anträge zur Änderung der Bauplatzerklärung müssen von allen Eigentümern der in Betracht kommenden Grundflächen gestellt werden.

Eine noch nicht rechtskräftig entschiedene Änderung der Bauplatzerklärung darf dem Baubewilligungsverfahren nicht zugrunde gelegt werden.

  • § 12a sbg BGG
  • § 8 AVG
  • Parteistellung
  • BBL-Slg 2015/13
  • § 24 sbg BGG
  • Änderung der Bauplatzerklärung
  • Rechtskraft
  • VwGH, 12.08.2014, 2013/06/0011
  • Baurecht

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