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Änderung des Bauansuchens; Teilbarkeit des Bauvorhabens; Einheit einer Betriebsanlage; Parteistellung der Nachbarn; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

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Der Begriff „Einheit der Betriebsanlage“ im Gewerberecht besagt nicht, ob einzelne Teile einer Betriebsanlage in baurechtlicher Hinsicht selbständig beurteilt werden können bzw trennbar im baurechtlichen Sinn sind.

Gegen einen Teil des Bauvorhabens (hier: Wasserstofferzeugungsanlage mit 6 Bauwerken), der auf Grund der Änderung des Antrages des Bauwerbers nicht mehr verfahrensgegenständlich ist, können die von diesem Teil betroffenen Nachbarn keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte geltend machen.

  • Einheit einer Betriebsanlage
  • § 13 Abs 8 AVG
  • BBL-Slg 2021/216
  • subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
  • § 33 Abs 3 tir BauO
  • § 34 Abs 1 tir BauO
  • Parteistellung der Nachbarn
  • Teilbarkeit des Bauvorhabens
  • Baurecht
  • § 28 tir BauO
  • VwGH, 29.06.2021, Ra 2020/06/0174
  • Änderung des Bauansuchens

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