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Änderung eines Wohnungseigentumsobjekts; Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung eines Hauses

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Eine Abwägung der Interessen des die Änderung beabsichtigenden Wohnungseigentümers gegen die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer an der Unterlassung der Änderung ist nicht vorzunehmen. Schon die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Miteigentümer steht nach § 16 Abs 2 Z 1 WEG der geplanten Änderung entgegen. Hinsichtlich der Änderung des äußeren Erscheinungsbildes eines Hauses bedarf es aber einer dadurch bewirkten wesentlichen Beeinträchtigung der Interessen der anderen.

Die Errichtung eines Liftturms an der straßenseitigen Hausfassade in Form einer schmuck- und fensterlosen Betonkonstruktion, wodurch der dort befindliche 4 m breite Vorgarten zwischen Hausmauer und Grundgrenze auf 119 cm verschmälert wird, stellt eine wesentliche Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes einer im Jahre 1937 erbauten Cottage Villa, die mit einer Cottage Servitut belastet ist, und damit eine wesentliche Beeinträchtigung der Interessen der anderen dar.

  • OGH, 06.11.2018, 5 Ob 186/18s
  • Änderung eines Wohnungseigentumsobjekts
  • Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung eines Hauses
  • Baurecht
  • § 16 Abs 2 Z 1 WEG
  • BBL-Slg 2019/72

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