Zum Hauptinhalt springen

Änderung von Grundstücksgrenzen

eJournal-Artikel

20,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Aus § 10 Abs 8 NÖ BO 2014 ergibt sich nicht, dass die Verlegung einer Grundstücksgrenze in einem [einzigen] Bescheid mit der Abbruchbewilligung ergehen muss. Diese kann in einem gesonderten Bescheid verfügt werden. Zweck des § 10 Abs 8 NÖ BO 2014 ist einerseits, dass bei einem Abbruch von Gebäuden, die nur eine gemeinsame Wand aufweisen, beim bestehen bleibenden Gebäude der Verbleib der gemeinsamen Wand als Außenwand gesichert wird und, da die Situation ähnlich einem „Überbau“ ist, das Eigentum an der Wand an den Eigentümer des bestehen bleibenden Gebäudes übergehen soll, damit das Gebäude in seiner Gesamtheit bloß einem Grundstück zugeordnet wird und dessen Eigentümer sodann auch zur Gänze über dieses verfügen kann.

  • LVwG Niederösterreich, 07.01.2019, LVwG-AV-1342/001-2017
  • § 10 Abs 9 BauO NÖ
  • § 10 Abs 8 BauO NÖ
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 8 BauO NÖ
  • ZVG-Slg 2019/77

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!