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Huber, Andreas

Änderungen der Regeln für den Universitätszugang; Vorhersehbarkeit; Verhältnismäßigkeit

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Die Mitgliedstaaten der EMRK verfügen bei der Regelung des Zugangs zu Hochschulen über einen beträchtlichen Ermessensspielraum. Auch die Festlegung und Ausgestaltung des Studienplans obliegt grundsätzlich den Vertragsstaaten.

Werden allerdings die Regeln für den Universitätszugang dahingehend geändert, dass dieser für einzelne Gruppen – in casu Absolventen einer berufsbildenden Schule – erschwert wird, so müssen die Änderungen entweder ausreichend vorhersehbar sein oder mit adäquaten Übergangsmaßnahmen begleitet werden. Ansonsten ist eine solche Ungleichbehandlung nicht ausreichend verhältnismäßig und verletzt Art 14 EMRK iVm Art 2 1. ZP EMRK.

  • Huber, Andreas
  • Änderungen der Regeln für den Universitätszugang
  • Vorhersehbarkeit
  • EGMR, 09.07.2013, Nr 37222/04, Altinay / Türkei, (deutsche Übersetzung: RIS unter Verweis auf Newsletter Menschenrechte 2013, 250)
  • Öffentliches Recht
  • Art 2 1. ZP EMRK
  • ZFHR-Slg 2013/24
  • Verhältnismäßigkeit
  • Art 14 EMRK

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