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Äußerliche Erkennbarkeit als Voraussetzung für Privilegierung einer Blaulichtfahrt nach § 26a Abs 1a StVO

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Aus dem systematischen Zusammenhang zwischen § 26a Abs 1 StVO und § 26a Abs 1a StVO ist erkennbar, dass § 26a Abs 1a StVO nur solche Fahrzeuge über den Abs 1 des § 26a StVO hinaus privilegieren wollte, die als solche von außen und damit für die anderen Verkehrsteilnehmer erkennbar sind.

  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • ZVG-Slg 2020/94
  • § 26a StVO
  • VwG Wien, 16.07.2020, VGW-031/092/4764/2020

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