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Aggressive Geschäftspraxis eines Telekom-Anbieters durch Aufdrängen einer nicht bestellten Leistung

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Das Aufdrängen einer nicht bestellten Leistung, wie etwa der Erweiterung des Mailspace oder die Einrichtung einer Online Festplatte, iVm einer Entgelterhöhung ist eine aggressive Geschäftspraxis. Die Erhöhung des Grundentgelts – trotz der Zusage seiner betraglich unveränderten Beibehaltung – stellt daher (nicht nur eine Vertragsverletzung, sondern auch) eine aggressive Geschäftspraktik im Sinn von § 1a UWG dar.

  • OLG Wien, 09.04.2013, 2 R 63/13v-22
  • § 1a UWG
  • OGH, 20.01.2014, 4 Ob 115/13k, „a-kombi“
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • HG Wien, 07.01.2013, 10 Cg 118/11z-17
  • WBl-Slg 2014/80

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