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Akteneinsicht des Privatbeteiligten

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Der konkrete Umfang des Rechts auf Akteneinsicht richtet sich zunächst danach, ob Interessen eines Privatbeteiligten betroffen sind. Dies ist idR der Fall, wenn die Aktenteile für die Frage der Tatbegehung oder zur Begründung, Abwehr und Einbringlichkeit privatrechtlicher Ansprüche des Opfers von Bedeutung sein können, womit auch Strafregisterauskünfte, Adressdaten des Beschuldigten oder dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse prinzipiell erfasst erscheinen. Darüber hinaus erfordert aber die grundrechtlich gebotene Einbeziehung der geschützten (Geheimhaltungs-) Interessen Dritter einschließlich des Beschuldigten selbst im Einzelfall eine Interessensabwägung.

  • OLG Wien, 08.02.2024, 18 Bs 270/23x
  • JST-Slg 2024/37
  • § 117 StGB
  • § 68 StPO
  • § 107 StPO
  • § 111 StGB
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 106 StPO
  • § 8 MedienG
  • § 6 MedienG

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