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Akteneinsicht durch eine präkludierte Partei nach Abschluss des Verfahrens

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Einer Person, die die Parteistellung verloren hat, steht das Recht der Akteneinsicht (aufgrund der Möglichkeit der „Quasi-Wiedereinsetzung“) nur zwischen dem Ende der Verhandlung und der nachträglichen Einwendung längstens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache zu.

  • LVwG OÖ, 13.12.2017, LVwG-151273/2/WP/KHu
  • § 42 AVG
  • ZVG-Slg 2018/27
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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