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Akteneinsicht im Außerstreitverfahren: keine Verweigerung der Erstellung von Aktenkopien wegen knapper Personalressourcen der Justiz

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Die Frage der Akteneinsicht und des Anspruchs auf Aktenkopie ist gemäß § 22 AußStrG im Verfahren außer Streitsachen nach § 219 ZPO zu beurteilen. Die in § 219 Abs 1 ZPO normierten Ausnahmen sind, soweit nicht sondergesetzliche Regelungen bestehen, als taxative Aufzählung zu verstehen.

Die Entscheidung, ob eine Partei Anspruch auf Akteneinsicht bzw eine Aktenkopie hat (beides wird durch § 219 ZPO [iVm § 22 AußStrG] gemeinsam geregelt und unterliegt daher dem gleichen Verfahrensregime), ist keine Entscheidung „über die Sache“ iS des § 68 Abs 1 (oder auch § 48 Abs 1) AußStrG. Die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht bzw Übermittlung einer Aktenkopie ist kein „verfahrensleitender Beschluss“ iS des § 45 S 2 AußStrG und damit grundsätzlich selbstständig anfechtbar. Weil auch keine besondere Vorschrift vorhanden ist, die die Zweiseitigkeit anordnen würde, ist das Revisionsrekursverfahren e contrario § 68 Abs 1 AußStrG einseitig.

Eine personell angespannte Lage innerhalb der Gerichte ist keine Rechtfertigung dafür, einer Partei ihren nach dem klaren Wortlaut des § 219 ZPO zustehenden Anspruch auf eine Aktenkopie zu verweigern. Es ist Aufgabe der Justizverwaltung, die Gerichte personell so auszustatten, dass sie ihren gesetzlichen Pflichten (hier: Anfertigung und Übermittlung einer Aktenkopie) entsprechen können.

  • § 48 AußStrG
  • OGH, 31.01.2024, 3 Ob 221/23f
  • LGZ Wien, 07.07.2023, 43 R 287/23h
  • BG Innere Stadt Wien, 24.03.2023, 3 Ps 37/19a
  • JBL 2024, 604
  • § 89i GOG
  • § 68 AußStrG
  • § 45 AußStrG
  • Öffentliches Recht
  • § 219 ZPO
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 22 AußStrG
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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