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Akteneinsicht in den Handakt des Gerichtskommissärs?
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 146
- Rechtsprechung, 1171 Wörter
- Seiten 399-400
- https://doi.org/10.33196/jbl202406039901
30,00 €
inkl MwStDer parallel zum Gerichtsakt geführte Handakt des Gerichtskommissärs ist als solcher nicht Teil des gerichtlichen Verlassenschaftsakts und daher auch nicht Gegenstand der Akteneinsicht. Der gerichtliche Verlassenschaftsakt muss aber nicht nur die an den Gerichtskommissär gerichteten Eingaben, sondern auch die von ihm als Rechtspflegeorgan vorgenommenen Verfahrensschritte umfassen (etwa Verfügungen, Zustellungen [zB § 152 Abs 2 AußStrG], Anfragen bei Banken, Schriftverkehr mit Sachverständigen, Aufforderungen [zB § 157 AußStrG], Protokolle, etc]). Der Gerichtskommissär ist daher verpflichtet, diese Unterlagen dem gerichtlichen Verlassenschaftsakt zuzuordnen, der auch Gegenstand der Akteneinsicht ist.
- BG Wels, 26.06.2023, 17 A 74/18a
- Öffentliches Recht
- § 219 ZPO
- Straf- und Strafprozessrecht
- § 22 AußStrG
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- LG Wels, 13.09.2023, 22 R 215/23h
- JBL 2024, 399
- OGH, 23.01.2024, 2 Ob 214/23v
- Arbeitsrecht
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