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Akteneinsicht und Transparenzgebot

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§ 17 AVG ist unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Parteien effektiv von ihrem Anspruch Gebrauch machen können, bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts ihre Rechte und rechtlichen Interessen zu wahren. Das Recht auf Akteneinsicht stellt ein wesentliches prozessuales Recht der Partei des Verwaltungsverfahrens dar. Die Gewährung von Akteneinsicht ist ein der Behörde im Rahmen der Verwaltungsverfahrensgesetze zur Verfügung stehendes Mittel, dem in § 5 Abs 2 NÖ SpAG 2011 verankerten Transparenzgebot nachzukommen. Die vor Erlassung des angefochtenen Bescheides verweigerte Akteneinsicht ist eine diesem Grundsatz des § 5 Abs 2 NÖ SpAG 2011 diametral widersprechende Verfahrensanordnung.

  • § 5 Abs 2 NÖ Spielautomatengesetz 2011 (NÖ SpAG 2011)
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 17 AVG
  • VwGH, 11.05.2016, 2013/02/0094
  • WBl-Slg 2016/160

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