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Amtshaftung; hoheitliche Tätigkeit des Rauchfangkehrers; Unzulässigkeit des Rechtswegs

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Erfolgt die nach dem oö Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 vorgesehene regelmäßige Überprüfung der Rauchfänge auf Brandsicherheit und die in diesem Zusammenhang erforderliche Reinigung in Vollziehung der Gesetze, agiert der Rauchfangkehrer als Organ im Sinn des § 1 Abs 2 AHG.

Die verfügungsberechtigte Person hat einen zuständigen Rauchfangkehrer mit den gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungen zu betrauen.

Entstehen der über den Kamin verfügungsberechtigten Person aus der mangelhaften Kehrung Ansprüche, so unterliegen diese Ansprüche der Amtshaftung. Für Ansprüche aus der wartungsbedingten Reinigung von Kehrobjekten aufgrund von privatrechtlichen Kehrverträgen ist hingegen der Rechtsweg zulässig.

  • § 25 oö Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz
  • Unzulässigkeit des Rechtswegs
  • § 9 Abs 5 AHG
  • § 27 oö Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz
  • BBL-Slg 2024/57
  • Amtshaftung
  • § 32 oö Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz
  • Baurecht
  • OGH, 16.11.2023, 1 Ob 158/23a
  • hoheitliche Tätigkeit des Rauchfangkehrers

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