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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
An eine Mitteilung nach § 12 Abs 7 Z 2 Oö Objektivierungsgesetz 1994 knüpft kein förmlich die Abberufung aussprechender Bescheid, sondern das in § 22 Statutargemeinden-Beamtengesetz vorgesehene dienstrechtliche, bescheidförmig...
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 4
- Judikatur - Materienrecht, 3524 Wörter
- Seiten 352-356
- https://doi.org/10.33196/zvg201704035201
20,00 €
inkl MwStDer Rechtsschutz wird durch das Fehlen eines gesonderten Abberufungsbescheids keineswegs geschmälert, hat doch das LVwG im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Versetzungsbescheid nach § 20 iVm § 22 Oö Statutargemeinden-Beamtengesetz die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Versetzung zu prüfen. War Grund für die Versetzung (ausschließlich) der mangelnde Erfolg der Verwendung, der im Wege eines Verfahrens nach § 12 Oö Objektivierungsgesetz 1994 zu beurteilen ist, hat das LVwG auch diese Tatbestandsvoraussetzung zu prüfen. Durch die Erlassung eines auf die Bestimmungen des Oö Objektivierungsgesetzes 1994 gestützten Abberufungsbescheids hat die belangte Behörde (Stadtsenat) eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die von Gesetzes wegen weder ihr noch einer anderen Behörde zukommt, sodass der angefochtene Bescheid aus Anlass der Beschwerde ersatzlos aufzuheben ist.
- § 20 Oö StGB
- Art 133 Abs 4 B-VG
- § 12 Oö ObjektivierungsG
- § 37 Statut für die Stadt W
- § 21 Oö StGB
- § 19 Oö StGB
- § 64 Statut für die Stadt W
- ZVG-Slg 2017/59
- § 21 Oö ObjektivierungsG
- LVwG OÖ, 19.12.2016, LVwG-950071/21/FI/MR
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 22 Oö StGB
- § 10 Oö ObjektivierungsG
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