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Mayr, Peter G.

Anfechtbarkeit von Beschlüssen nach § 40a JN

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Der im entscheidenden Punkt übereinstimmende Wortlaut von § 519 Abs 1 Z 1 und in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO – Anfechtung nur, wenn „die Klage [...] ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde“ – spricht zwar für die Gleichbehandlung der beiden Fallgestaltungen; zwischen diesen kann aber nach der Wertung des Gesetzes differenziert werden: Der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem die Rechtssache zur Entscheidung in das außerstreitige Verfahren überwiesen wurde, ist (immer) ohne Zulassungsausspruch mit (Voll-)Rekurs an den OGH anfechtbar. Hingegen sind übereinstimmende Überweisungsbeschlüsse in das Außerstreitverfahren nur dann anfechtbar, wenn mit der Überweisung in die andere Verfahrensart auch eine Veränderung der Anspruchsgrundlagen verbunden wäre.

Das Gericht darf die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat.

  • Mayr, Peter G.
  • OGH, 15.06.2016, 4 Ob 91/16k
  • § 1 Abs 4 MRG
  • LG Innsbruck, 29.01.2016, 2 R 314/15p
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  • § 40a JN
  • JBL 2017, 258
  • BG Kufstein, 28.09.2015, 4 C 237/15x

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