Anfechtung des Werkvertrags durch den Werkunternehmer wegen Verkürzung über die Hälfte bei Pauschalpreisvereinbarung; vorheriger Vertragsrücktritt des Werkbestellers
- Originalsprache: Deutsch
- BBLBand 24
- Rechtsprechung, 1024 Wörter
- Seiten 161 -163
- https://doi.org/10.33196/bbl202104016103
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Eine vereinbarte Pauschalpreisvereinbarung steht bei fehlendem Ausschluss der laesio enormis gemäß § 351 UGB dem Recht auf Vertragsaufhebung wegen Verkürzung über die Hälfte nicht entgegen.
Die analoge Anwendung des § 1268 ABGB wäre nur denkbar, wenn eine ex ante Beurteilung der Leistungswerte nicht möglich gewesen wäre oder der Unternehmer das Risiko der Mehrkosten bewusst übernehmen wollte.
Die Vertragsaufhebung ist gemäß § 935 ABGB ausgeschlossen, wenn der Verkürzte Kenntnis des wahren Werts hatte. Dass sich der Verkürzte Kenntnis verschaffen hätte können, schadet nicht.
Der Werkunternehmer kann auch nach dem rechtswirksamen Vertragsrücktritt des Werkbestellers gemäß § 918 Abs 1 ABGB der auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens gerichteten Schadenersatzklage des Werkbstellers die Einrede der laesio enormis erfolgreich entgegenhalten.
- § 351 UGB
- § 935 ABGB
- BBL-Slg 2021/165
- OGH, 30.03.2021, 10 Ob 3/21w
- § 918 Abs 1 ABGB
- § 921 ABGB
- § 1268 ABGB
- § 1170a ABGB
- § 934 ABGB
- vorheriger Vertragsrücktritt des Werkbestellers
- Baurecht
- Anfechtung des Werkvertrags durch den Werkunternehmer wegen Verkürzung über die Hälfte bei Pauschalpreisvereinbarung
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