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Anfechtung von Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft, die sich auf Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer aus ihren Verträgen mit dem Bauträger auswirken können

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Die Eigentümergemeinschaft ist, solange keine Bindung an anderslautende gerichtliche Entscheidungen besteht, jederzeit befugt, in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung wie der Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft tätig zu werden (§ 18 Abs 1 WEG 2002). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich solche Maßnahmen der Eigentümergemeinschaft materiell-rechtlich auf die Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer aus ihren Verträgen mit dem Bauträger auswirken können. Diese Reflexwirkung ist vielmehr Folge der mit der WE-Begründung verbundenen Aufgabe der alleinigen Verfügungsmacht über die allgemeinen Teile der Liegenschaft.

  • WOBL-Slg 2022/37
  • § 30 Abs 1 Z 1 WEG
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 52 Abs 1 Z 3 WEG
  • § 18 WEG
  • OGH, 20.04.2021, 5 Ob 181/20h, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • LGZ Wien, 39 R 67/20x

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