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Anforderungen an eine Missbrauchsprognose nach § 156c Abs 1 Z 4 StVG

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Das bloße Stützen auf das getrübte Vorleben im Rahmen der anzustellenden Missbrauchsprognose nach § 156c Abs 1 Z 4 StVG genügt nicht, um den elektronisch überwachten Hausarrest zu versagen.

Eine vom Strafgefangenen angestrebte ehrenamtliche Tätigkeit kann mit Blick auf seinen Gesundheitszustand eine geeignete Beschäftigung im Sinne des § 156c Abs 1 Zahl 2 lit b StVG sein.

  • JST-Slg 2014/43
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • LGSt Graz, 24.03.2014, 1 Bl 17/14z
  • § 156c Abs 1 Z 4 StVG

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