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Juristische Blätter

Heft 7, Juli 2015, Band 137

Anlegerschaden: Festlegung des Geschädigten auf Naturalrestitution oder Ersatz des Differenzschadens

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Der Zweck der Beschränkung des Schadenersatzanspruchs auf die Naturalrestitution, wenn der Anleger die Papiere behält – nämlich ein Spekulieren auf dem Rücken der beklagten Partei zu verhindern –, steht einem beliebigen Wechsel zwischen einem Begehren auf Ersatz des Differenzschadens und einem solchen auf Naturalrestitution entgegen. Der Anleger muss sich vielmehr entscheiden, ob er die Wertpapiere behalten will. Diesfalls steht ihm nur der Anspruch auf Naturalrestitution zu. Veräußert er hingegen die Papiere, so kann er den Differenzanspruch begehren. Dabei handelt es sich um einen Anwendungsfall der konkreten Schadensberechnung, der nicht durch Rückgriff auf hypothetisch erzielbare Kurserlöse zu fiktiven Zeitpunkten ersetzt werden kann. Der Kläger hat sich für eine der beiden Berechnungsmethoden zu entscheiden und die tatsächlichen Voraussetzungen für deren Anwendbarkeit zu beweisen.

Daher kann bei Anlegerschäden – anders als in anderen Fällen der Rückabwicklung – das Gericht auch nicht etwa statt eines erhobenen Begehrens auf Ersatz des Differenzschadens als Minus eine Zahlungspflicht Zug um Zug gegen Rückgabe der Wertpapiere auferlegen.

Durch die schadenersatzrechtliche Naturalrestitution wird eine Vertragsaufhebung nachgebildet. In der Erhebung eines Anspruchs auf Rückerstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der erworbenen Wertpapiere liegt auch das Begehren, in die Vertragsaufhebung einzuwilligen.

  • § 1295 ABGB
  • § 405 ZPO
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • OGH, 19.02.2015, 6 Ob 7/15w
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2015, 444
  • § 1299 ABGB
  • OLG Wien, 30.09.2014, 2 R 161/14g
  • § 1323 ABGB
  • Arbeitsrecht

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