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Anrechnung der Ausgleichszahlung nach Art 7 Abs 1 EU-FluggastVO auf materielle und immaterielle Schäden
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 144
- Rechtsprechung, 1918 Wörter
- Seiten 319-321
- https://doi.org/10.33196/jbl202205031901
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inkl MwStEine Anrechnung der Ausgleichszahlung nach Art 7 Abs 1 EU-FluggastVO auf Ersatzansprüche ist nach der Rsp des EuGH weder für materielle noch für immaterielle Schäden ausgeschlossen. Auf welche Schadenersatzansprüche Ausgleichszahlungen in welchem Umfang anzurechnen sind, ist nach den Grundsätzen des österreichischen Rechts für die Vorteilsanrechnung zu prüfen. Ganz allgemein muss für eine Anrechnung der anzurechnende Vorteil ebenso wie der entsprechend zu kürzende Schadenersatzanspruch äquivalent-kausal und nach dem Grundsatz der Korrespondenz oder Kongruenz von Vor- und Nachteilen sachlich und zeitlich kongruent sein.
Eine Vorteilsausgleichung hat im österreichischen Recht nicht von Amts wegen zu erfolgen, sondern nur über Einwendung des Schädigers, den für deren Voraussetzungen die Behauptungs- und Beweislast trifft.
- Art 7 Abs 1 EU-FluggastVO
- LG Korneuburg, 29.04.2021, 22 R 148/21a
- BG Schwechat, 27.01.2021, 21 C 330/20t
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- OGH, 16.12.2021, 4 Ob 177/21i
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- JBL 2022, 319
- Zivilverfahrensrecht
- Art 12 EU-FluggastVO
- Arbeitsrecht
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