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Anspruch auf Sondervergütung

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Die Sondervergütung für umfangreiche Verfahren nach § 16 Abs 4 RAO setzt die Verrichtung von mehr als zehn Verhandlungstagen oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden (oder eine entsprechende Verlängerung der Rechtsmittelfrist nach § 16 Abs 4 S 2 RAO) in einem Verfahren innerhalb eines Jahres voraus. Sie umfasst aber nach dem klaren Wortlaut des § 16 Abs 4 S 1 RAO nur die „darüber hinausgehenden Leistungen“, sodass eine Tätigkeit im Umfang von zehn Verhandlungstagen oder 50 Verhandlungsstunden (bzw einer entsprechenden „gleichzuhaltenden“ Verlängerung der Rechtsmittelfrist) ohne Anspruch auf Sondervergütung zu leisten ist.

  • JBL 2019, 192
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 16 Abs 4 RAO
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht
  • VwGH, 10.10.2018, Ra 2017/03/0061

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