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Antrag auf Ablehnung eines Senatsmitglieds wegen Befangenheit; Anfechtbarkeit des Bescheides der Übernahmekommission

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Der Bescheid, mit dem ein Antrag auf Ablehnung eines Senatsmitglieds als befangen abgewiesen wurde, ist bloß verfahrensleitend, weil weder zu einer unmittelbaren Veränderung der verfahrensrechtlichen Rechtsstellung der Verfahrensparteien selbst führt, noch deren Rechtsstellung im Hinblick auf das Meritum berührt. Der Bescheid ist daher nicht selbstständig, sondern erst mit Rekurs gegen die E der Übernahmekommission in der Hauptsache anfechtbar.

  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Übernahmekommission, 06.11.2020, GZ 2020/1/1aGZ 2020/1/1bGZ 2020/1/1cGZ 2020/1/2GZ 2020/1/3-367
  • WBl-Slg 2021/100
  • OGH, 18.02.2021, 6 Ob 256/20w
  • § 30a Abs 3 ÜbG

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