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Antragslegitimation im UVP-Feststellungsverfahren
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 30
- Rechtsprechung, 118 Wörter
- Seiten 236-236
- https://doi.org/10.33196/wbl201604023601
30,00 €
inkl MwStDie Bestimmung des § 3 Abs 7 UVP-G 2000 trifft nach ihrem eindeutigen Wortlaut eine umfassende und abschließende Regelung über den Kreis der Verfahrensparteien. Hiebei unterscheidet sie zwischen den Begriffen „mitwirkende Behörde“ und „Standortgemeinde“. Während nach dieser Gesetzesbestimmung der Standortgemeinde in einem Feststellungsverfahren Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das BVwG (sowie gegen dessen E Rev an den VwGH) zu erheben, eingeräumt sind, kommt das Recht, einen Antrag auf Feststellung zu stellen, neben dem Projektwerber und dem Umweltanwalt nur einer mitwirkenden Behörde iSd § 2 Abs 1 leg cit zu. Einer Gemeinde als Gebietskörperschaft kommt – im Unterschied zu Gemeindeorganen – keine Behördeneigenschaft zu. Sie ist demnach nicht befugt, einen Antrag auf Feststellung zu stellen.
- WBl-Slg 2016/82
- § 3 Abs 7 UVP-G
- VwGH, 27.01.2016, Ra 2015/05/0083
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
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