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Antragsvoraussetzungen im abfallwirtschaftlichen Feststellungsverfahren

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Die Behörde darf nur dann mit einem Verbesserungsauftrag gem § 13 Abs 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen der Partei einen „Mangel“ aufweist, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Die Angemessenheit der nach § 13 Abs 3 AVG von der Behörde zu setzenden Frist hängt von der Art des vorhandenen Mangels ab

Bei auf Antrag eingeleiteten Feststellungsverfahren nach § 6 AWG 2002 bestimmt der Antragsteller den Feststellungsgegenstand; in diesem Fall ist es Sache des Antragstellers, die Sache, auf die sich das Feststellungsverfahren beziehen soll, nach deren Beschaffenheit und Menge zu spezifizieren.

  • VwGH, 17.12.2015, 2013/07/0068
  • § 6 Abs 1 Z 1 AWG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2016/79
  • § 13 Abs 3 AVG

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