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Anwaltshaftung bei Auszahlung von Fremdgeld der GmbH entgegen Einlagenrückgewährverbot

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Ein Rechtsanwalt, der für eine GmbH Gelder verwaltet, hat vor Auszahlungen, die wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr nichtig seien würden, konkret zu warnen und darf diese nicht vornehmen.

Konkret muss der Rechtsanwalt darauf hinweisen, dass

die gewünschte Auszahlung offenkundig unzulässig ist;

die Einbringlichkeit des Rückersatzanspruches gegen den Gesellschafter gegebenenfalls unsicher ist.

Der Rechtsanwalt darf sich nicht mit gänzlich unkonkreten oder unplausibeln Erklärungen begnügen. Vielmehr muss er die zahlenmäßige Entsprechung der gewünschten Auszahlung mit dem ihm dargelegten Rechtsgrund (zB: Geschäftsführerentgelt, Mietzins) zumindest annähernd einschätzen können.

Hat die Gesellschaft wirtschaftliche Probleme bzw ist sogar schon ein Insolvenzeröffnungsverfahren anhängig, muss der Anwalt

hinterfragen und sich vergewissern, ob die Gesellschafter nicht in Wahrheit Eigenkapital zuführen bzw auf ihre Forderungen gegen die Gesellschaft verzichten wollten;

im Fall der Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens hinterfragen, ob nicht bereits im Kreditgewährungszeitpunkt eine Krise iSd § 2 EKEG vorlag und die Kredite daher eigenkapitalersetzend waren und einer Rückzahlungssperre unterliegen.

  • OGH, 14.09.2021, 6 Ob 26/21y
  • Fremdgeld
  • § 9 RAO
  • § 82 GmbHG
  • Gesellschaftsrecht
  • Einlagenrückgewähr
  • Anwaltshaftung
  • Beraterhaftung
  • GES 2021, 341
  • § 1009 ABGB

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