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Anwendungsbereich der 40-jährigen Ersitzungs- und Verjährungsfrist / Redlichkeit bei Irrtum über die Natur der Vereinbarung

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Eine unternehmerisch tätige GmbH, die weder durch ein oder aufgrund eines Gesetzes gegründet wurde, noch einer bereits für die Firmenbucheintragung vorausgesetzten öffentlich-rechtlichen Konzessionspflicht unterliegt, fällt nicht unter den Begriff der erlaubten Körperschaft iS des § 1472 ABGB.

Soweit § 1473 ABGB eine Erstreckung der Rechtswirkungen des § 1472 ABGB anordnet, bezieht er sich auf Gemeinschaften an denjenigen Rechten, die von der Ersitzung betroffen sind und gewährleistet, dass die Ersitzungszeit gegen alle Mitglieder der Rechtsgemeinschaft gleichzeitig abläuft. Eine Gesellschafterbeteiligung der begünstigten Körperschaft an einer anderen juristischen Person, der ihrerseits erst das betroffene Recht zukommt, wird von § 1473 ABGB nicht erfasst.

Nach § 326 ABGB kann jemand aus Irrtum über Tatsachen oder Unwissenheit der gesetzlichen Vorschriften ein zwar unrechtmäßiger, aber doch redlicher Besitzer sein. Auch wenn der Besitzer sich im Irrtum über die Natur der Vereinbarung befunden haben sollte, wird dadurch nicht die Vermutung seiner Redlichkeit entkräftet.

  • § 326 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • § 1473 ABGB
  • § 1472 ABGB
  • LGZ Wien, 26.02.2021, 34 R 72/20w
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • OGH, 22.04.2022, 8 Ob 81/21a
  • § 328 ABGB
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • BG Innere Stadt Wien, 24.04.2020, 78 C 452/19a
  • JBL 2022, 663
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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