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Arbeitsunfall; Mitverschulden durch Verletzung von Sicherheitsvorschriften, Beweislast

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Die Verletzung von vom Arbeitgeber auferlegten Sicherheitsvorschriften kann ein Mitverschulden des geschädigten Arbeiters bedeuten. Je nachdem ob es sich dabei um die Verletzung von Schutznormen gemäß § 1311 ABGB oder die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten handelt, liegt die Beweislast dafür, dass sich der Schaden auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten im selben Ausmaß ereignet hätte entweder beim Geschädigten selbst oder beim Schädiger. Die Sicherheitsvorschriften können als Schutznormen qualifiziert werden, wenn sie auf gesetzlicher Grundlage beruhen oder zumindest behördlich genehmigt wurden, ansonsten liegen bloß Verkehrssicherungspflichten vor.

  • § 1311 ABGB
  • § 1295 Abs 1 ABGB
  • § 1304 ABGB
  • BBL-Slg 2018/145
  • OGH, 22.03.2018, 2 Ob 167/17y
  • Mitverschulden durch Verletzung von Sicherheitsvorschriften, Beweislast
  • Arbeitsunfall
  • Baurecht

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