Zum Hauptinhalt springen
Wicho, Lorenz

Auch der qualifizierte Krankentransport fällt unter den Ausnahmetatbestand des Art 10 lit h RL 2014/24/EU. Die Frage der Gemeinnützigkeit ist gesondert zu prüfen, die Anerkennung als Hilfsorganisation per Gesetz ersetzt dies ni...

eJournal-Artikel

20,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Art 10 Buchst h RL 2014/24/EU ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Ausnahme vom Geltungsbereich der Regelungen über die öffentliche Auftragsvergabe sowohl für die Betreuung und Versorgung von Notfallpatienten in einem Rettungswagen durch einen Rettungsassistenten/Rettungssanitäter, die unter den CPV-Code 75252000-7 (Rettungsdienste) fällt, als auch für den qualifizierten Krankentransport gilt, der neben der Transportleistung die Betreuung und Versorgung in einem Krankentransportwagen durch einen Rettungssanitäter, unterstützt durch einen Rettungshelfer, beinhaltet und unter den CPV-Code 85143000-3 (Einsatz von Krankenwagen) fällt, sofern er tatsächlich von ordnungsgemäß in erster Hilfe geschultem Personal durchgeführt wird und einen Patienten betrifft, bei dem das Risiko besteht, dass sich sein Gesundheitszustand während des Transports verschlechtert.

Art 10 lit h RL 2014/24/EU ist zum einen dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass nach nationalem Recht anerkannte Hilfsorganisationen wie Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen als „gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen“ im Sinne dieser Bestimmung gelten, soweit die Anerkennung als Hilfsorganisation im nationalen Recht nicht davon abhängt, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, und zum anderen dahin, dass Organisationen oder Vereinigungen, deren Ziel in der Erfüllung sozialer Aufgaben besteht, die nicht erwerbswirtschaftlich tätig sind und etwaige Gewinne reinvestieren, um ihr Ziel zu erreichen, „gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen“ im Sinne dieser Bestimmung sind.

  • Wicho, Lorenz
  • Einsatz von Krankenwagen zur Patientenbeförderung
  • EuGH, 21.03.2019, C-465/17 , „Falck Rettungsdienste GmbH und Falck A/S“
  • RPA 2019, 243
  • Qualifizierter Krankenstransport
  • § 9 Abs 1 Z 17 BVergG
  • des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr
  • Gemeinnützige Organisationen und Gefahrenabwehr
  • Vergaberecht
  • Besondere Ausnahmen für Dienstleistungsaufträge
  • Dienstleistungen des Katastrophenschutzes
  • Art 10 lit h RL 2014/24 EU

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!