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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Auch die Anzeigepflicht nach § 81 Abs 3 GewO setzt die abstrakte Eignung der Änderung zur Beeinträchtigung der Schutzinteressen voraus
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 2
- Judikatur - Materienrecht, 2269 Wörter
- Seiten 351-354
- https://doi.org/10.33196/zvg201504035101
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inkl MwStÄnderungen, die nicht geeignet sind, die in § 74 Abs 2 GewO umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen, sind bereits nach (der allgemeinen Regel des) § 81 Abs 1 GewO nicht genehmigungspflichtig. Daher können solche Änderungen einer Betriebsanlage auch nicht unter die Ausnahmeregel des § 81 Abs 2 GewO und damit unter die Anzeigepflicht nach § 81 Abs 3 GewO fallen.
- Kraemmer, Herwig
- VwGH, 18.03.2015, Ro 2015/04/0002
- § 345 GewO
- § 368 GewO
- § 74 GewO
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 81 GewO
- ZVG-Slg 2015/74
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