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Auch durch eine prozessuale Erledigung (in Form einer Zurückweisung) erfüllt die Behörde ihre Entscheidungspflicht

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Der Umstand, dass ein Bescheid, auf Grund einer Bescheidbeschwerde desselben Beschwerdeführers, vom LVwG Niederösterreich aufgehoben wurde, bewirkt nicht, dass eine vor Bescheiderlassung eingebrachte, auf die Erlangung eines solchen Bescheides gerichtete, Säumnisbeschwerde gleichsam wieder aufleben würde und die Zuständigkeit zur Entscheidung spätestens drei Monate nach Einbringung der Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde auf das VwG überginge. Vielmehr hat die Säumnisbeschwerde mit der Erlassung des Bescheides ihr Ziel erreicht. Mit Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses beginnt die Frist zur Entscheidung über den zugrundeliegenden Entschädigungsantrag neuerlich zu laufen (vgl die insoweit übertragbare Rsp des VwGH zu § 73 AVG, zB 08.03.1991, 90/11/0212 mwN).

  • LVwG NÖ, 14.11.2016, LVwG-AV-1191/001-2016
  • § 16 Abs 1 VwGVG
  • ZVG-Slg 2017/3
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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