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Zeitschrift für Recht des Bauwesens

Heft 1, Mai 2024, Band 13

Seeber-​Grimm, Diana/​Seeber, Thomas

Auch öffentlich-rechtliche Fehler sind Rechtsmängel, wenn sie gegen die Vorgaben der Raumordnung verstoßen; der bloß drohende Entzug einer behördlichen Bewilligung begründet noch keinen Rechtsmangel

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Wird dem Erwerber nicht die geschuldete rechtliche Position verschafft, liegt ein Rechtsmangel vor. Darunter fallen auch öffentlich-rechtliche Fehler, insbesondere das Fehlen einer baubehördlichen oder gewerberechtlichen Bewilligung. Weil nach der Verkehrsauffassung das Vorhandensein einer unwiderruflichen Genehmigung vorausgesetzt wird, begründet auch eine gegen jederzeitigen Widerruf erteilte Baubewilligung einen Rechtsmangel.

  • Seeber, Thomas
  • Seeber-Grimm, Diana
  • Raumordnung
  • Bauordnung
  • widmungswidrige Nutzung
  • Flächenwidmungsplan
  • Salzburger Raumordnung
  • Leistungsverweigerungsrecht
  • behördliche Androhung der Schließung
  • Rechtsmangel
  • OGH, 27.06.2023, 8 Ob 29/23g
  • ZRB 2024, 21
  • Kaufpreis
  • Baurecht
  • § 1052 ABGB
  • Salzburger Baupolizeigesetz
  • Chalet-Anlage

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