Auf den Inhalt kommt es an – Konzession nur bei rechtlich durchsetzbarer Betriebspflicht
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 23
- Judikatur, 2512 Wörter
- Seiten 81 -85
- https://doi.org/10.33196/rpa202302008101
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Für die rechtliche Qualifikation eines Vertragsverhältnisses kommt es nicht auf die von den Parteien gewählte Bezeichnung, sondern auf den Inhalt des Vertragsverhältnisses an. Ob ein Vertrag unter den sachlichen Anwendungsbereich des BVergGKonz 2018 fällt, ist ausgehend vom Inhalt des konkreten Vertrages – sowie gegebenenfalls unter Berücksichtigung weiterer vereinbarungsrelevanter Umstände des Einzelfalles in ihrer Gesamtheit – zu beurteilen.
Die rechtliche Beurteilung, ob eine Dienstleistungskonzession vorliegt, ist jeweils fallbezogen anhand der im Erkenntnis zu Ro 2019/04/0231 dargestellten Kriterien vorzunehmen.
Fehlt es der Vereinbarung an einer rechtlich durchsetzbaren Betriebspflicht, liegt im Regelfall auch keine Dienstleistungskonzession vor.
- Reisinger, Stefan
- Ullreich, Stefan Mathias
- Abbau
- VwGH, 25.10.2022, Ra 2020/04/0173, „Abbau- und Deponieverträge – Dienstleistungskonzession“
- Betriebspflicht
- Pacht
- RPA 2023, 81
- Konzessionsvergabe
- BVergGKonz
- Deponie
- synallagmatisches Vertragsverhältnis
- Vergaberecht
- Feststellungsverfahren
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