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Gast, Günther

Auf der richtigen Schiene zur Vergabekontrollbehörde - Zur Zuständigkeit bei der Schienenpersonenverkehrsvergabe von Bund und Land

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Gemäß § 141 Abs 3 und 5 BVergG 2006 iVm VO (EG) 1370/2007 sind bei der (beabsichtigten) Direktvergabe von Aufträgen nach Art 5 Abs 6 sämtliche im Vergabeverfahren nach außen in Erscheinung tretende Festlegungen des Auftraggebers anfechtbar. Dabei kann nicht nur die Rechtswidrigkeit der Wahl der Direktvergabe als solche, sondern auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot geltend gemacht werden.

Durch Art 7 Abs 2 VO (EG) 1370/2007 ist bei der Direktvergabe von Aufträgen nach Art 5 Abs 6 die Verpflichtung zur Veröffentlichung klar vorgegeben. Eine Vorinformation muss in einer einzelfallbezogenen Bewertung so gefasst sein, dass potentielle Bieter eines öffentlichen Dienstes darauf reagieren können.

Für die Zuständigkeit der Vergabekontrollbehörde in einem Vergabeverfahren ist alleine maßgebend, von wem die im Nachprüfungsverfahren zu überprüfende Entscheidung stammt und nicht etwa in welchem Vollziehungsbereich die Leistungen benötigt werden.

In der Vorinformation wird als zuständige Behörde das BMVIT angeführt. Bei der kurzen Beschreibung des Auftrages heißt es, dass die Republik Österreich und das Land Vorarlberg beabsichtigen, vertreten durch das BMVIT als zuständige Behörde „im Wege der“ SCHIGmbH den Dienstleistungsauftrag gem Art 5 Abs 6 VO (EG) 1370/2007 direkt zu vergeben. Sohin ist die SCHIGmbH iSd Legaldefinition des § 2 Z 8 BVergG 2006 jener Rechtsträger, der vertraglich einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen zu erteilen beabsichtigt und somit Auftraggeber.

  • Gast, Günther
  • Auftraggebereigenschaft
  • Transparenzgebot
  • § 2 Z 8 BVergG
  • Art 7 VO (EG) Nr 1370/2007
  • Vorinformation
  • § 1 Abs 1 Vlbg LVergNPG
  • Schienenverkehrsvergabe
  • § 141 Abs 3 BVergG
  • PSO-VO
  • Zuständigkeit Vergabekontrollbehörde
  • Direktvergabe
  • Art 14b B-VG
  • Schienenverkehrsdiensteverträge
  • Schienenpersonenverkehrsdienste
  • Kompetenzverteilung
  • Vergaberecht
  • anfechtbare Entscheidung
  • VwGH, 21.12.2016, Ra 2016/04/0139, Schienenpersonennahverkehr für Vorarlberg
  • Art 5 Abs 6 VO (EG) Nr 1370/2007
  • RPA 2017, 145

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