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Aufforderungsschreiben nach § 16 BTVG

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Der Erwerber, der die Abtretung von dem Bauträger zustehenden Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen gegen Dritte nach § 16 BTVG verlangt, sowie der Dritte, auf den sich die abgetretene Forderung bezieht, muss im Aufforderungsschreiben nach § 16 BTVG präzise angeführt werden, damit der Bauträger bzw der Masseverwalter im Konkurs klar ersehen kann, welche Ansprüche auf welchen Erwerber übergegangen sind und welche sich noch beim Bauträger bzw in der Konkursmasse befinden.

  • OGH, 25.05.2016, 2 Ob 187/15m
  • BBL-Slg 2016/206
  • Aufforderungsschreiben nach § 16 BTVG
  • § 16 BTVG
  • Baurecht

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